Vorab
Heiraten in der Türkei
Besuchervisum für Türken in Deutschland
Wichtiges fuer Ausländer in der Türkei
Doppelte Staatsangehörigkeit für Deutsche im Ausland

Vorab
Die Artikel dieser Rubrik wurden, insofern nicht anders gekennzeichnet, von Angela Ruppert - Juristin und vor ihrem Umzug in die Türkei als Rechtsanwältin tätig- erstellt. Dennoch oder gerade deswegen übernehmen wir keinerlei Verantwortung und Haftung bzgl. Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit, auch kann eine zwangsläufig allgemein gehaltene Rubrik nie jeden Einzelfall erfassen.

Notwendige Dokumente für die Eheschliessung mit Türken
 
Türkischer Ehepartner Bemerkungen Formularname Übersetzung
1 Personalausweis oder Pass Es gilt auch eine Kopie, die von einem (türkischen) Notar beglaubigt wurde Türkiye Cumhuriyeti Nüfus Cüzdani Süreti ja
2 Geburtsurkunde es gibt eine internationale (mehrsprachig) - braunes Formular Dogum Kayit Örnegi nein
3 Aufenthaltsbescheinigung des augenblicklichen Hauptwohnsitzes, 14 Tage Gültigkeit -> zuletzt besorgen  Ikametga Ilmuhaberi ja
4 Familienstandsbescheinigung von der Heimatbehörde bzw. Ehefähigkeitszeugnis Schwierig, da jeder Nüfus was anderes bescheinigt. Gibt es als internationales Formular (Am besten), 6 Monate gültig  Evlenme Ehliyet Belgesi ja

nein

Zusätzliche Unterlagen bei:
5 Nachweis der Eheauflösung Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, Sorgerechtsentscheidung    ja
6 Auseinandersetzungszeugnis  vom (Vormundschafts)gericht des Bezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat
mit dem Standesamt sprechen: meist reicht Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsurteil
  ggfls.
7 Geburtsurkunde des Kindes     ja

Familienstand Ledig mit Kind

Achtung: die folgenden Dokumente (5-12) sollten meist besser nicht älter als 6 Monate sein
 

Zusätzliche Unterlagen bei:

Familienstand geschieden oder verwitwet
 
8 Heiratsurkunde / Ehebuch mit Auflösungsvermerk  ist oft schwierig zu beschaffen wenn es beim alten Ehepartner ist Evlenme Kayit Örnegi ja

 

9 oder Auszug aus dem Familienregister ist besser, gibt es als internationales Formular

6 Monate gültig

nein
10 Scheidungsurteil mit Begründung bei minderjährigen Kindern auch mit Sorgerechtsregelung Bosanma Karar ja
oder
11 Sterbeurkunde ja

Bei gemeinsamen Kindern
 
12 Abstammungsurkunde     ggfls.

Bei Heirat in Deutschland:

Aufgebot bestellen, bevor Dokumente besorgt werden.

Ausserdem muss ein "Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses" (für den deutschen Partner) gestellt werden und von beiden Partnern unterschrieben werden.
 
  Deutscher Ehepartner Bemerkungen Übersetzung
1 Ehefähigkeitszeugnis stellt das Standesamt aus, nach Vorlage aller Papiere beider Ehepartner, international, nur 6 Monate gültig nein
2 Personalausweis oder Pass   nein
3 Geburtsurkunde International besorgen ggfls.
für Türkei
4 Aufenthaltsbescheinigung des augenblicklichen Hauptwohnsitzes, 14 Tage Gültigkeit ggfls.
für Türkei
5 Familienstandsbescheinigung von der Heimatbehörde Heimatbehörde ist der Geburtsort wo das Familienregister geführt wird, 3 Monate gültig nein

Zusätzliche Unterlagen bei:

Familienstand Ledig mit Kind

Achtung: die folgenden Dokumente (5-13) sollten meist besser nicht älter als 6 Monate sein
 
6 Nachweis der Eheauflösung Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde,
Sorgerechtsentscheidung
nein
7 Auseinandersetzungszeugnis  vom (Vormundschafts)gericht des Bezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat
mit dem Standesamt sprechen, meist reicht Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsurteil
ggfls.
für Türkei
8 Geburtsurkunde des Kindes ja für Türkei

Zusätzliche Unterlagen bei: Familienstand geschieden oder verwitwet
 
9 Heiratsurkunde / Ehebuch  mit Auflösungsvermerk nein
10 Auszug aus dem Familienregister   ggfls.
für Türkei
11 Scheidungsurteil  mit Begründung, bei minderjährigen Kindern auch mit Sorgerechtsregelung ggfls.
für Türkei
 oder
12 Sterbeurkunde   ja
für Türkei
 Bei gemeinsamen Kindern
13 Abstammungsurkunde   ggfls.

Bei Heirat in der Türkei:

Die türkischen Standesämter (durchweg die Bürgermeisterei /Belediye) sind meist grosszügig und begnügen sich mit dem Pass und dem Ehefähigkeitszeugnis des deutschen Partners. Manchmal reicht sogar nur der Pass. Wie auch immer, es gibt Ausnahmen, die Schwierigkeiten machen, dann werden die o.a. Dokumente vorgelegt werden müssen (siehe bei Übersetzung: ggfls. für Türkei).

Der türkische Ehepartner muss für das deutsche Standesamt (zum Erhalt des Ehefähigkeitszeugnisses für den deutschen Partner) und für die türkische Belediye alle Dokumente vorlegen! Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis ist auf jeden Falle wichtig für die Anerkennung der Heirat bei den deutschen Behörden.

Wichtige Türkische Ämter:

Nüfus
In etwa wie unser Standesamt und Einwohnermeldeamt zusammen. Dort werden die Familienbücher geführt und alle Personenstandsänderungen müssen immer nur dort gemeldet werden, unabhängig vom Wohnort (manchmal sehr umständlich wenn man in Deutschland lebt und der Nüfus in Hinteranatolien liegt)

Belediye
Wie unsere Bürgermeisterei. Erteilt Meldebescheinigung und nimmt auch die standesamtliche Trauung vor.

 
Besuchervisum für türkische Staatsbürger in Deutschland

Aus den Informationen des Auswärtigen Amtes 

Neue Visumpraxis des Auswärtigen Amts

Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende:

(...)

2. Erteilung von Besuchervisa

Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit.

Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:

  • In der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz unter anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht; 
  • Vertrauensschutz bei regelgerechter Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren Fällen; 
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere bei Besuchen der Kernfamilie oder enger Familienangehöriger; 
  • wenn sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände, die für oder gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen, Pro und Contra die Waage halten, Entscheidung für die Reisemöglichkeit. 
Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa

1999 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 1.926.705 Visa für kurzfristige Aufenthalte aus. Mit Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Italien und Griechenland (siehe Schengener Abkommen). (Anmerkung: und umgekehrt)

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muß nachweisen, daß sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. 

Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muß jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muß der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, daß der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 des Ausländergesetz weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muß der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Adressen
Türkische Botschaft
Almanya Federal Cumhuriyeti
Büyükelçiligi, PK 54,
06552 Çankaya - Ankara,
Türkei.
F: (0090 312) 4 26 54 65, 4 26 54 51, 4 26 54 52,  4 26 54 53 FAX: (0090 312) 4 26 69 59
Generalkonsulat Istanbul
Almanya Federal Cumhuriyeti
Baskonsoloslugu, PK 355, 
60073 Istanbul Beyoglu, Türkei.
F: (0090 212) 2 51 54 04 - 08 FAX: (0090 212) 2 49 99 20

E-Mail: gk.istanbul@sim.net.tr
Generalkonsulat Izmir
Almanya Federal Cumhuriyeti
Baskonsoloslugu, PK 156, 
35212 Izmir, Türkei.
F: (0090 232) 4 21 69 95, 4 21 69 96, 4 63 52 91, 463 13 46.
FAX: (0090 232) 4 63 79 90
Vizekonsulat als Außenstelle des Generalkonsulats Izmir, Antalya (keine Visa)
Almanya Federal Cumhuriyeti Muavin Konsoloslugu,
Yesilbahce Mahallesi, 1447. Sokak, 
B. Gürkanlar Apt.; 5/14,
07100 Antalya, Türkei
F: (0090 242) 312 25 35, 322 94 66
FAX: (0090 242) 321 69
Erläuterungen zum Text:

Die Verpflichtungserklärung gem. §§ 82 Ausl.G bekommt man beim Ausländeramt der Stadtverwaltung bzw. bei kleineren Kommunen in der Regel bei der Gemeindeverwaltung.

Der Einladende braucht: (Achtung, je nach Bundesland verschieden, hier die "strengste" Variante)

  • Personalausweis 
  • vollständige Anschrift, Geburtsdatum UND Reisepass-Nummer des Eingeladenen 
  • Kopie des Mietvertrages (2-fach besser) bzw. Nachweis des Wohneigentums 
  • Nachweis der Einkünfte (Kopie der letzten Gehaltsabrechnung, teilweise auch Bestätigung des Arbeitgebers) 
  • Nachweis der Verbindlichkeiten (ist ein Formblatt, das bei der Ausl.beh. ausgefüllt wird) 
  • Nachweis der Krankenversicherung 
  • des Eingeladenen
    (wird in Deutschland nicht immer verlangt, aber beim Konsulat ist es ein extrem wichtiger Punkt) - entweder Kopie der vorhandenen KV oder eine sog. "Incoming-Krankenversicherung" beim ADAC abschließen. Kann für einen oder drei Monate abgeschlossen werden, kostet 150,- DM für 3 Monate. Hierfür braucht man ebenfalls die Daten und die Reisepass-Nummer des zu Versichernden. Die Versicherung wird in bar im Voraus bezahlt. Wird das Visum abgelehnt oder der Besuch ist kürzer, wird der Beitrag anteilig bzw. voll erstattet. Es ist NICHT erforderlich, Mitglied zu sein. ACHTUNG: Man braucht dringend zwei Kopien: einmal für die deutsche Behörde, einmal für´s Konsulat. Nicht das Original weggeben, ohne dieses KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ!!!

    Das Formular kostet 40,- DM.

Der Eingeladene braucht:
  • Reisepass 
  • Einkommens- bzw. Vermögensnachweis 
  • falls vorhanden, Nachweis des Krankenversicherungsschutzes 
  • Bescheinigung des Arbeitgebers 
  • Bei Selbständigen: Eintrag bei der Handelskammer 
  • notariell bestätigte eigenhändige Unterschrift 
  • 2 aktuelle Passfotos 
  • ferner alles, was das Konsulat vom "Rückkehrwillen" überzeugen kann.
Das Visum muss beim dem Wohnort zugeordneten Konsulat beantragt werden, allerdings kann man auch schriftlich eine Ausnahmeregelung beantragen, z. B. wenn der Antragsteller in Istanbul gemeldet ist, aber in Marmaris arbeitet: dann kann er u.U. das Visum auch in Izmir beantragen.

Die Sachbearbeiter(innen) haben große Erfahrung und einen großen Ermessensspielraum, deswegen sind die oben genannten Nachweise nicht allein entscheidend für die Erteilung. Wichtig ist der Eindruck, den der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin gewinnt. Ein großes Plus ist, wenn der Einladende mit aufs Konsulat geht. Ruhig dazu stehen, dass man ein Paar ist - das merken die sowieso. Keine Märchen von Bruder einer Freundin oder "nur Bekannter" erzählen, weil das unglaubwürdig wirkt. 

Wird der Antrag abgelehnt, sollte man auf jeden Fall schriftlich widersprechen, da in der Antwort die Gründe angegeben werden MÜSSEN. So kann man es "das nächste Mal" besser machen.

Währen der Wartezeit vor dem Konsulat (mehrere Stunden !!!) wird ein Antrag ausgefüllt. Dieser Antrag kann als PDF-Dokument von der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes heruntergeladen werden: http://www.auswaertiges-amt.de.

Ein genaues Informationsblatt (auch mit Informationen für Geschäftsvisa, Beamte und Studenten) halten die Konsulate in der Türkei bereit, die dort schriftlich angefordert werden können (Adresse siehe oben, dauert ca. 14 Tage). Auch viele deutsche Behörden haben ein solches Merkblatt erstellt. 


 

Wichtiges für Ausländer in der Türkei:

Wohnsitz:
Ein Deutscher, der seinen Wohnsitz im Ausland gemeldet hat, bekommt keinen Personalausweis mehr, wird beim deutschen Finanzamt nicht mehr geführt, darf nur noch auf Bundesebene wählen. Der einzige deutsche staatliche Ansprechpartner des Auslandsdeutschen ist das Konsulat. Es ist auch nicht möglich, nur den 2. Wohnsitz ins Ausland zu verlegen bzw. den 2. Wohnsitz in Deutschland zu belassen - nur entweder Ausland oder Inland.

Aufenthaltsrecht in der Türkei für Ausländer:
Das normale Touristenvisum für Deutsche durch Vorlage des Reisepasses beinhaltet ein 3monatiges Bleiberecht. Viele "erneuern" dieses Visum durch einen kurzen Ausflug in ein Nachbarland. Aufenthaltsgenehmigungen werden unproblematisch für Ehepartner von Türken erstellt oder wenn sie einer Berufstätigkeit in der Türkei nachgehen - allerdings natürlich nur bei offiziellen Jobs mit Arbeitsgenehmigung.
Im letzteren Falle muss der Antrag beim türkischen Konsulat in Deutschland gestellt werden, im ersteren bei der Ausländerbehörde in der Türkei. Unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen gibt es nicht, sie werden längstenfalls für 5 Jahre erteilt, dann muß wieder ein neuer Antrag gestellt werden.

Zoll:
Ausländische Ehefrauen von Türken haben bis zu 6 Monate nach der Heirat das Recht, ihre "Mitgift", also den Hausrat, zollfrei einzuführen. Wer in der Türkei offiziell arbeitet, darf seine Sachen auch mitbringen - allerdings nur für die Dauer des Jobs.

Immobilieneigentum:
Ausländer können außer in militärischen Sperrgebieten und in Dörfern Grundeigentum erwerben - vorher ist eine Bescheinigung erforderlich, dass das Grundstück nicht in besagtem militärischen Sperrgebiet liegt.

Arbeitsgenehmigung:
Die Arbeitsgenehmigung für Ausländer in der Türkei ist ein äusserst kompliziertes Kapitel, sie ist anders als in Deutschland auf die Arbeitsstelle beschränkt, muß von der Firma beantragt werden und wird nur sehr problematisch erteilt. Die besten Chancen bestehen noch bei deutschen Firmen in der Türkei, die nachweisen können, dass sie Ausländer beschäftigen müssen.
Zudem gibt es eine Liste der für Ausländer verbotenen Berufe, in der auch so gängige Berufe wie Krankenschwester, Reiseführer, Arzt und Makler aufgelistet sind.

 

Doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland:
Im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gab es auch einige Änderungen in den Anfordernissen für die Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Annahme eines ausländischen Passes, § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Dieser Artikel handelt nicht über die Möglichkeiten eines Ausländers in Deutschland, seinen Pass behalten zu können, sondern richtet sich an Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit annehmen wollen.

Grundsätzlich verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, der deutsche Pass ist also schlichtweg automatisch weg und wird bei naechster Gelegenheit eingezogen, etwa wenn bei der Passverlängerung am deutschen Konsulat auffällt, dass man keine Aufenthaltsgenehmigung für das "Ausland" besitzt.

Möglich ist aber ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft nach §25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Wird dieser Antrag von den deutschen Behörden genehmigt, kann man den ausländische Pass zusätzlich annehmen. Wichtig ist zunächst, dass der Antrag VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt wird, DANACH ist er wirkungslos, der deutsche Pass geht dann in jedem Falle verloren. Der Antrag ist recht teuer (DM 500), in Einzelfällen kann eine Reduzierung des Betrages beantragt werden.

Im Rahmen der Beibehaltungsgenehmigung wird eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland bestehen.

Im einzelnen ist erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung des Doppelpasses:

1.) Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, zu führen in der Regel durch Vorlage folgender Urkunden:

- Geburtsurkunde
- ggfls. Heiratsurkunde
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde der Eltern
- polizeiliches Führungszeugnis
- Kopie des Reisepasses
- Angaben zum letzten Wohnsitz des Antragsstellers und dessen Eltern in Deutschland

2.) Darlegung der fortbestehenden Bindungen an Deutschland, diese können z.B. gegeben sein, wenn:

- Beziehungen zu in Deutschland lebenden nahen Angehörigen, insbesondere Eltern, Kinder
und Geschwister unterhalten werden
- Immobilieneigentum in Deutschland bzw. Erbschaftsansprüche bestehen
- eine Wohnung in Deutschland zur Eigennutzung unterhalten wird
- Renten- oder Versicherungsleistungen erhalten oder erwartet werden

3.) Gründe der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit: Allgemeine Nachteile reichen nicht aus, erforderlich sind erhebliche Nachteile als Grund der Annahme des ausländischen Passes. Für die Türkei wäre hier beispielsweise die Arbeitsaufnahme einer Tätigkeit in einem für Ausländer verbotenen Beruf oder eine zu erwartende Erbschaft eines für Ausländer verbotenen Grundeigentums (innerhalb der Dorfgrenze oder militärisches Sperrgebiet) vorstellbar.

4.) Abwägung: Im Rahmen der Abwägung "öffentlicher und privater Interessen" ist in jedem Falle sinnvoll darzustellen, dass man als Doppelstaatler bei einer eventuellen Rückkehr nach Deutschland nicht dem Staat zur Last fallen würde - gute Einkommensverhältnisse und eine ausreichende Absicherung sind immer positiv und sollten erwähnt werden, wenn es denn zutrifft. Es werden auch Gesichtspunkte berücksichtigt, die für eine deutsche Einbürgerung (!) wesentlich wären. So ist erforderlich, dass der Antragsteller ausreichend deutsch kann, der Nachweis kann durch eine Kopie des Schulabgangszeugnis geführt werden.

Im Ausland lebende Deutsche müssen den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung beim deutschen Konsulat des jeweiligen Landes stellen. Die Konsulate halten auch -nicht zwingende- Formulare bereit, die allerdings unvollständig sind, da sie kein Feld bzgl. der Gründe der Annahme des ausländischen Passes beinhalten, besser ist in jedem Fall ein ausführlicher Antrag mit genauer Angabe aller Gründe.

 

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