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Vorab
Heiraten in der Türkei
Besuchervisum für Türken in Deutschland
Wichtiges fuer Ausländer in der Türkei
Doppelte Staatsangehörigkeit für
Deutsche im Ausland
Vorab
Die
Artikel dieser Rubrik wurden, insofern nicht anders gekennzeichnet, von
Angela Ruppert - Juristin und vor ihrem Umzug in die Türkei als Rechtsanwältin
tätig- erstellt. Dennoch oder gerade deswegen übernehmen wir
keinerlei Verantwortung und Haftung bzgl. Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit,
auch kann eine zwangsläufig allgemein gehaltene Rubrik nie jeden
Einzelfall erfassen.
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Notwendige Dokumente
für die Eheschliessung mit Türken
|
Türkischer
Ehepartner |
Bemerkungen |
Formularname |
Übersetzung |
1 |
Personalausweis
oder Pass |
Es
gilt auch eine Kopie, die von einem (türkischen) Notar beglaubigt
wurde |
Türkiye
Cumhuriyeti Nüfus Cüzdani Süreti |
ja |
2 |
Geburtsurkunde |
es
gibt eine internationale (mehrsprachig) - braunes Formular |
Dogum
Kayit Örnegi |
nein |
3 |
Aufenthaltsbescheinigung |
des
augenblicklichen Hauptwohnsitzes, 14 Tage Gültigkeit -> zuletzt
besorgen |
Ikametga
Ilmuhaberi |
ja |
4 |
Familienstandsbescheinigung
von der Heimatbehörde bzw. Ehefähigkeitszeugnis |
Schwierig,
da jeder Nüfus was anderes bescheinigt. Gibt es als internationales
Formular (Am besten), 6 Monate gültig |
Evlenme
Ehliyet Belgesi |
ja
nein
|
Zusätzliche
Unterlagen bei:
5 |
Nachweis
der Eheauflösung |
Scheidungsurteil
oder Sterbeurkunde, Sorgerechtsentscheidung |
|
ja |
6 |
Auseinandersetzungszeugnis |
vom
(Vormundschafts)gericht des Bezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz
hat
mit dem Standesamt sprechen: meist reicht Sorgerechtsentscheidung
im Scheidungsurteil |
|
ggfls. |
7 |
Geburtsurkunde
des Kindes |
|
|
ja |
Familienstand
Ledig mit Kind
Achtung:
die folgenden Dokumente (5-12) sollten meist besser nicht älter als
6 Monate sein
Zusätzliche
Unterlagen bei:
Familienstand
geschieden oder verwitwet
8 |
Heiratsurkunde
/ Ehebuch mit Auflösungsvermerk |
ist
oft schwierig zu beschaffen wenn es beim alten Ehepartner ist |
Evlenme
Kayit Örnegi |
ja
|
9 |
oder
Auszug aus dem Familienregister |
ist
besser, gibt es als internationales Formular
6
Monate gültig
|
nein |
10 |
Scheidungsurteil
mit Begründung |
bei
minderjährigen Kindern auch mit Sorgerechtsregelung |
Bosanma
Karar |
ja |
oder |
11 |
Sterbeurkunde |
|
|
ja |
Bei
gemeinsamen Kindern
12 |
Abstammungsurkunde |
|
|
ggfls. |
Bei Heirat
in Deutschland:
Aufgebot
bestellen, bevor Dokumente besorgt werden.
Ausserdem
muss ein "Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses" (für
den deutschen Partner) gestellt werden und von beiden Partnern unterschrieben
werden.
|
Deutscher
Ehepartner |
Bemerkungen |
Übersetzung |
1 |
Ehefähigkeitszeugnis |
stellt
das Standesamt aus, nach Vorlage aller Papiere beider Ehepartner,
international, nur 6 Monate gültig |
nein |
2 |
Personalausweis
oder Pass |
|
nein |
3 |
Geburtsurkunde |
International
besorgen |
ggfls.
für Türkei |
4 |
Aufenthaltsbescheinigung |
des
augenblicklichen Hauptwohnsitzes, 14 Tage Gültigkeit |
ggfls.
für Türkei |
5 |
Familienstandsbescheinigung
von der Heimatbehörde |
Heimatbehörde
ist der Geburtsort wo das Familienregister geführt wird, 3 Monate
gültig |
nein |
Zusätzliche
Unterlagen bei:
Familienstand
Ledig mit Kind
Achtung:
die folgenden Dokumente (5-13) sollten meist besser nicht älter als
6 Monate sein
6 |
Nachweis
der Eheauflösung |
Scheidungsurteil
oder Sterbeurkunde,
Sorgerechtsentscheidung |
nein |
7 |
Auseinandersetzungszeugnis |
vom
(Vormundschafts)gericht des Bezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz
hat
mit dem Standesamt sprechen, meist reicht Sorgerechtsentscheidung
im Scheidungsurteil |
ggfls.
für Türkei |
8 |
Geburtsurkunde
des Kindes |
|
ja
für Türkei |
Zusätzliche
Unterlagen bei: Familienstand geschieden oder verwitwet
9 |
Heiratsurkunde
/ Ehebuch |
mit
Auflösungsvermerk |
nein |
10 |
Auszug
aus dem Familienregister |
|
ggfls.
für Türkei |
11 |
Scheidungsurteil |
mit
Begründung, bei minderjährigen Kindern auch mit Sorgerechtsregelung |
ggfls.
für Türkei |
oder |
12 |
Sterbeurkunde |
|
ja
für Türkei |
Bei
gemeinsamen Kindern |
13 |
Abstammungsurkunde |
|
ggfls. |
Bei Heirat
in der Türkei:
Die türkischen
Standesämter (durchweg die Bürgermeisterei /Belediye)
sind meist grosszügig und begnügen sich mit dem Pass und dem
Ehefähigkeitszeugnis des deutschen Partners. Manchmal reicht sogar
nur der Pass. Wie auch immer, es gibt Ausnahmen, die Schwierigkeiten machen,
dann werden die o.a. Dokumente vorgelegt werden müssen (siehe bei
Übersetzung: ggfls. für Türkei).
Der türkische
Ehepartner muss für das deutsche Standesamt (zum Erhalt des Ehefähigkeitszeugnisses
für den deutschen Partner) und für die türkische Belediye
alle Dokumente vorlegen! Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis ist auf
jeden Falle wichtig für die Anerkennung der Heirat bei den deutschen
Behörden.
Wichtige
Türkische Ämter:
Nüfus
In etwa wie unser Standesamt und Einwohnermeldeamt zusammen. Dort werden
die Familienbücher geführt und alle Personenstandsänderungen
müssen immer nur dort gemeldet werden, unabhängig vom Wohnort
(manchmal sehr umständlich wenn man in Deutschland lebt und der Nüfus
in Hinteranatolien liegt)
Belediye
Wie unsere Bürgermeisterei. Erteilt Meldebescheinigung und nimmt
auch die standesamtliche Trauung vor.
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Besuchervisum
für türkische Staatsbürger in Deutschland |
Aus
den Informationen des Auswärtigen Amtes
Neue
Visumpraxis des Auswärtigen Amts
Das
Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner
Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen
und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen
Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts
und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner
halten, sind folgende:
(...)
2.
Erteilung von Besuchervisa
Über
Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen
in eigener Zuständigkeit.
Neben
dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung
über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion
der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche
Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen,
dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland
zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft
gelten abgestufte Kriterien:
- In
der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz
unter anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit
für eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht;
- Vertrauensschutz
bei regelgerechter Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt
in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren
Fällen;
- Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen
zur Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere
bei Besuchen der Kernfamilie oder enger Familienangehöriger;
- wenn
sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände,
die für oder gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen,
Pro und Contra die Waage halten, Entscheidung für die Reisemöglichkeit.
Wird
ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen
Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend
wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen
die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung
und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Voraussetzung
für die Erteilung von Besuchsvisa
1999
stellten die deutschen Auslandsvertretungen 1.926.705 Visa für
kurzfristige Aufenthalte aus. Mit Inkraftsetzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich
auch zu Aufenthalten in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien,
Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Italien und Griechenland
(siehe Schengener Abkommen). (Anmerkung: und umgekehrt)
Bei
der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen
die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu
Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das
Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn
die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller
muß nachweisen, daß sein Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen
Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.
Kann
er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann
sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten,
für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden
Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen
aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen
Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG
sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden
am Wohnort des Einladers. Die Auslandsvertretungen müssen zudem
insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit"
des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Bei
diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen
wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche
Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen
die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen
ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers
und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange
berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen
der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muß jeder Antrag
einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt
der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muß der Antrag
abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung
deutlich wird, daß der Antragsteller einen anderen als den
von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.
Eine
Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung
eines Visums nach § 66 Absatz 2 des Ausländergesetz weder
einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf.
Jede Entscheidung im Visumverfahren muß der verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid
im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht
Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der
Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert,
d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen.
Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen.
Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem
Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür
schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.
|
Adressen |
Türkische
Botschaft
Almanya Federal Cumhuriyeti
Büyükelçiligi, PK 54,
06552 Çankaya - Ankara,
Türkei.
F: (0090 312) 4 26 54 65, 4 26 54 51, 4 26 54 52, 4 26 54 53
FAX: (0090 312) 4 26 69 59 |
Generalkonsulat
Istanbul
Almanya Federal Cumhuriyeti
Baskonsoloslugu, PK 355,
60073 Istanbul Beyoglu, Türkei.
F: (0090 212) 2 51 54 04 - 08 FAX: (0090 212)
2 49 99 20
E-Mail: gk.istanbul@sim.net.tr |
Generalkonsulat
Izmir
Almanya Federal Cumhuriyeti
Baskonsoloslugu, PK 156,
35212 Izmir, Türkei.
F: (0090 232) 4 21 69 95, 4 21 69 96, 4 63 52 91, 463 13 46.
FAX: (0090 232) 4 63 79 90 |
Vizekonsulat
als Außenstelle des Generalkonsulats Izmir, Antalya (keine
Visa)
Almanya Federal Cumhuriyeti Muavin Konsoloslugu,
Yesilbahce Mahallesi, 1447. Sokak,
B. Gürkanlar Apt.; 5/14,
07100 Antalya, Türkei
F: (0090 242) 312 25 35, 322 94 66
FAX: (0090 242) 321 69 |
Erläuterungen
zum Text:
Die
Verpflichtungserklärung gem. §§ 82 Ausl.G bekommt
man beim Ausländeramt der Stadtverwaltung bzw. bei kleineren
Kommunen in der Regel bei der Gemeindeverwaltung.
Der
Einladende braucht: (Achtung, je nach Bundesland verschieden, hier
die "strengste" Variante)
- Personalausweis
- vollständige
Anschrift, Geburtsdatum UND Reisepass-Nummer des Eingeladenen
- Kopie
des Mietvertrages (2-fach besser) bzw. Nachweis des Wohneigentums
- Nachweis
der Einkünfte (Kopie der letzten Gehaltsabrechnung, teilweise
auch Bestätigung des Arbeitgebers)
- Nachweis
der Verbindlichkeiten (ist ein Formblatt, das bei der Ausl.beh.
ausgefüllt wird)
- Nachweis
der Krankenversicherung
des
Eingeladenen
(wird in Deutschland nicht immer verlangt, aber beim Konsulat ist
es ein extrem wichtiger Punkt) - entweder Kopie der vorhandenen
KV oder eine sog. "Incoming-Krankenversicherung" beim ADAC abschließen.
Kann für einen oder drei Monate abgeschlossen werden, kostet
150,- DM für 3 Monate. Hierfür braucht man ebenfalls die
Daten und die Reisepass-Nummer des zu Versichernden. Die Versicherung
wird in bar im Voraus bezahlt. Wird das Visum abgelehnt oder der
Besuch ist kürzer, wird der Beitrag anteilig bzw. voll erstattet.
Es ist NICHT erforderlich, Mitglied zu sein. ACHTUNG: Man braucht
dringend zwei Kopien: einmal für die deutsche Behörde,
einmal für´s Konsulat. Nicht das Original weggeben, ohne
dieses KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ!!!
Das
Formular kostet 40,- DM.
Der
Eingeladene braucht:
- Reisepass
- Einkommens-
bzw. Vermögensnachweis
- falls
vorhanden, Nachweis des Krankenversicherungsschutzes
- Bescheinigung
des Arbeitgebers
- Bei
Selbständigen: Eintrag bei der Handelskammer
- notariell
bestätigte eigenhändige Unterschrift
- 2
aktuelle Passfotos
- ferner
alles, was das Konsulat vom "Rückkehrwillen" überzeugen
kann.
Das
Visum muss beim dem Wohnort zugeordneten Konsulat beantragt werden,
allerdings kann man auch schriftlich eine Ausnahmeregelung beantragen,
z. B. wenn der Antragsteller in Istanbul gemeldet ist, aber in Marmaris
arbeitet: dann kann er u.U. das Visum auch in Izmir beantragen.
Die
Sachbearbeiter(innen) haben große Erfahrung und einen großen
Ermessensspielraum, deswegen sind die oben genannten Nachweise nicht
allein entscheidend für die Erteilung. Wichtig ist der Eindruck,
den der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin gewinnt. Ein großes
Plus ist, wenn der Einladende mit aufs Konsulat geht. Ruhig dazu
stehen, dass man ein Paar ist - das merken die sowieso. Keine Märchen
von Bruder einer Freundin oder "nur Bekannter" erzählen, weil
das unglaubwürdig wirkt.
Wird
der Antrag abgelehnt, sollte man auf jeden Fall schriftlich widersprechen,
da in der Antwort die Gründe angegeben werden MÜSSEN.
So kann man es "das nächste Mal" besser machen.
Währen
der Wartezeit vor dem Konsulat (mehrere Stunden !!!) wird ein Antrag
ausgefüllt. Dieser Antrag kann als PDF-Dokument von der Internet-Seite
des Auswärtigen Amtes heruntergeladen werden: http://www.auswaertiges-amt.de.
Ein genaues Informationsblatt (auch mit Informationen für Geschäftsvisa,
Beamte und Studenten) halten die Konsulate in der Türkei bereit,
die dort schriftlich angefordert werden können (Adresse siehe
oben, dauert ca. 14 Tage). Auch viele deutsche Behörden haben
ein solches Merkblatt erstellt.
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Wichtiges
für Ausländer in der Türkei:
Wohnsitz:
Ein Deutscher, der seinen Wohnsitz im Ausland gemeldet hat, bekommt keinen
Personalausweis mehr, wird beim deutschen Finanzamt nicht mehr geführt,
darf nur noch auf Bundesebene wählen. Der einzige deutsche staatliche
Ansprechpartner des Auslandsdeutschen ist das Konsulat. Es ist auch nicht
möglich, nur den 2. Wohnsitz ins Ausland zu verlegen bzw. den 2.
Wohnsitz in Deutschland zu belassen - nur entweder Ausland oder Inland.
Aufenthaltsrecht
in der Türkei für Ausländer:
Das normale Touristenvisum für Deutsche durch Vorlage des Reisepasses
beinhaltet ein 3monatiges Bleiberecht. Viele "erneuern" dieses
Visum durch einen kurzen Ausflug in ein Nachbarland. Aufenthaltsgenehmigungen
werden unproblematisch für Ehepartner von Türken erstellt oder
wenn sie einer Berufstätigkeit in der Türkei nachgehen - allerdings
natürlich nur bei offiziellen Jobs mit Arbeitsgenehmigung.
Im letzteren Falle muss der Antrag beim türkischen Konsulat in Deutschland
gestellt werden, im ersteren bei der Ausländerbehörde in der
Türkei. Unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen gibt es nicht, sie
werden längstenfalls für 5 Jahre erteilt, dann muß wieder
ein neuer Antrag gestellt werden.
Zoll:
Ausländische Ehefrauen von Türken haben bis zu 6 Monate nach
der Heirat das Recht, ihre "Mitgift", also den Hausrat, zollfrei
einzuführen. Wer in der Türkei offiziell arbeitet, darf seine
Sachen auch mitbringen - allerdings nur für die Dauer des Jobs.
Immobilieneigentum:
Ausländer können außer in militärischen Sperrgebieten
und in Dörfern Grundeigentum erwerben - vorher ist eine Bescheinigung
erforderlich, dass das Grundstück nicht in besagtem militärischen
Sperrgebiet liegt.
Arbeitsgenehmigung:
Die Arbeitsgenehmigung für Ausländer in der Türkei ist
ein äusserst kompliziertes Kapitel, sie ist anders als in Deutschland
auf die Arbeitsstelle beschränkt, muß von der Firma beantragt
werden und wird nur sehr problematisch erteilt. Die besten Chancen bestehen
noch bei deutschen Firmen in der Türkei, die nachweisen können,
dass sie Ausländer beschäftigen müssen.
Zudem gibt es eine Liste der für Ausländer verbotenen Berufe,
in der auch so gängige Berufe wie Krankenschwester, Reiseführer,
Arzt und Makler aufgelistet sind.
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Doppelte
Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland:
Im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gab es auch einige
Änderungen in den Anfordernissen für die Beibehaltungsgenehmigung
der deutschen Staatsbürgerschaft bei Annahme eines ausländischen
Passes, § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Dieser Artikel
handelt nicht über die Möglichkeiten eines Ausländers in
Deutschland, seinen Pass behalten zu können, sondern richtet sich
an Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit annehmen
wollen.
Grundsätzlich
verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25
Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, der deutsche Pass ist also schlichtweg
automatisch weg und wird bei naechster Gelegenheit eingezogen, etwa wenn
bei der Passverlängerung am deutschen Konsulat auffällt, dass
man keine Aufenthaltsgenehmigung für das "Ausland" besitzt.
Möglich
ist aber ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft
nach §25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Wird dieser Antrag
von den deutschen Behörden genehmigt, kann man den ausländische
Pass zusätzlich annehmen. Wichtig ist zunächst, dass der Antrag
VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt wird,
DANACH ist er wirkungslos, der deutsche Pass geht dann in jedem Falle
verloren. Der Antrag ist recht teuer (DM 500), in Einzelfällen kann
eine Reduzierung des Betrages beantragt werden.
Im
Rahmen der Beibehaltungsgenehmigung wird eine Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange vorgenommen. Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, wird insbesondere berücksichtigt, ob
fortbestehende Bindungen an Deutschland bestehen.
Im
einzelnen ist erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung des Doppelpasses:
1.)
Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, zu führen in der
Regel durch Vorlage folgender Urkunden:
- Geburtsurkunde
- ggfls. Heiratsurkunde
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde der Eltern
- polizeiliches Führungszeugnis
- Kopie des Reisepasses
- Angaben zum letzten Wohnsitz des Antragsstellers und dessen Eltern in
Deutschland
2.)
Darlegung der fortbestehenden Bindungen an Deutschland, diese können
z.B. gegeben sein, wenn:
-
Beziehungen zu in Deutschland lebenden nahen Angehörigen, insbesondere
Eltern, Kinder
und Geschwister unterhalten werden
- Immobilieneigentum in Deutschland bzw. Erbschaftsansprüche bestehen
- eine Wohnung in Deutschland zur Eigennutzung unterhalten wird
- Renten- oder Versicherungsleistungen erhalten oder erwartet werden
3.)
Gründe der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit:
Allgemeine Nachteile reichen nicht aus, erforderlich sind erhebliche Nachteile
als Grund der Annahme des ausländischen Passes. Für die Türkei
wäre hier beispielsweise die Arbeitsaufnahme einer Tätigkeit
in einem für Ausländer verbotenen Beruf oder eine zu erwartende
Erbschaft eines für Ausländer verbotenen Grundeigentums (innerhalb
der Dorfgrenze oder militärisches Sperrgebiet) vorstellbar.
4.) Abwägung:
Im Rahmen der Abwägung "öffentlicher und privater Interessen"
ist in jedem Falle sinnvoll darzustellen, dass man als Doppelstaatler
bei einer eventuellen Rückkehr nach Deutschland nicht dem Staat zur
Last fallen würde - gute Einkommensverhältnisse und eine ausreichende
Absicherung sind immer positiv und sollten erwähnt werden, wenn es
denn zutrifft. Es werden auch Gesichtspunkte berücksichtigt, die
für eine deutsche Einbürgerung (!) wesentlich wären. So
ist erforderlich, dass der Antragsteller ausreichend deutsch kann, der
Nachweis kann durch eine Kopie des Schulabgangszeugnis geführt werden.
Im
Ausland lebende Deutsche müssen den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung
beim deutschen Konsulat des jeweiligen Landes stellen. Die Konsulate halten
auch -nicht zwingende- Formulare bereit, die allerdings unvollständig
sind, da sie kein Feld bzgl. der Gründe der Annahme des ausländischen
Passes beinhalten, besser ist in jedem Fall ein ausführlicher Antrag
mit genauer Angabe aller Gründe.
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